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Verbraucher und Kleinstunternehmer, die aufgrund der Corona-Krise erheblich wirtschaftlich betroffen sind, können von der Möglichkeit der zeitlich beschränkten Zahlungsverringerung oder Zahlungsaussetzung (Leistungsverweigerungsrecht) gemäß Artikel 240 i.V.m. § 1 EGBGB (Moratorium)