Verbraucher und Kleinstunternehmer, die aufgrund der Corona-Krise erheblich wirtschaftlich betroffen sind, können von der Möglichkeit der zeitlich beschränkten Zahlungsverringerung oder Zahlungsaussetzung (Leistungsverweigerungsrecht) gemäß Artikel 240 i.V.m. § 1 EGBGB (Moratorium) für Strom- und Gaslieferverträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sind, Gebrauch machen.

Zu beachten ist, dass die Zahlungspflichten jedoch bestehen bleiben und lediglich bis zum 30. Juni 2020 gestundet werden. Zudem muss die wirtschaftliche Betroffenheit aufgrund der Covid-19-Pandemie nachgewiesen werden. Kleinstunternehmer müssen außerdem die Voraussetzungen Unternehmen unter 10 Beschäftigten und Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro erfüllen.

Beim Kundenservice der SWL sind entsprechende Formulare erhältlich.

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