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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Bad Langensalza GmbH (SWL)
für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten
§1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrages
Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote durch Dritte gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV zu Grunde.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website der SWL ein Angebot auf Teilnahme an der Erfüllungsübernahme abgibt und die SWL das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Prämienbestätigung für den „SALZAmobil Klimabonus“ angenommen hat.
§2 Gegenstand des Vertrages
Der E-Mobilist bestimmt die SWL als Dritten gem. § 5 der 38. BImSchV, womit die SWL die von dem E-Mobilisten für Straßenfahrzeuge genutzten Strommengen für die Erfüllung der Quotenverpflichtung nutzen kann. Der E-Mobilist wird hierzu für das jeweilige Vertragsjahr der SWL eine entsprechende Bestätigung übersenden.
Voraussetzung für die Bestimmung eines Dritten gem. § 5 der 38. BImSchV ist, dass der E-Mobilist Betreiber des Ladepunktes gem. § 2 der Ladesäulenverordnung für die durch ihn angegebenen E-Fahrzeuge ist und sofern erforderlich, die Nachweise nach § 4 (4) erbringt.
§3 Entgelt für die Übertragung
Der E-Mobilist erhält für jedes von der Prämienbestätigung erfasste E-Auto von der SWL eine jährliche Prämie für die Übertragung seiner Rechte aus der Erfüllungsübernahme nach der vereinbarten Prämienoption.
Die Fälligkeit und Art der Prämie bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten in der Eingabemaske gewählten Prämienoption und der Prämienbestätigung. Die Prämie wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seinen Verpflichtungen aus §§ 2, 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
Die Prämie wird nach Erhalt eines positiven Berechtigungsbescheids durch das Umweltbundesamt ausgezahlt.
Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Prämienoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. Die SWL ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Prämienoptionen anzubieten.
§4 Pflichten des E-Mobilisten
Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist der SWL eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website der SWL zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung der SWL wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr der SWL bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Prämienbestätigung genannten E-Autos ist. Die SWL wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung der SWL wird der Kunde der SWL in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist der SWL die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
Sofern das reine Batteriefahrzeug nicht auf den Ladepunktbetreiber zugelassen ist, wird der Ladepunktbetreiber Nachweise erbringen, dass er zur Nutzung der Strommengen, die zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurden, berechtigt ist.
§5 Exklusivität
Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle an der Erfüllung der Quotenverpflichtung teilzunehmen.
Teilt das Umweltbundesamt der SWL mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als die SWL als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so wird die SWL die Auszahlung der Prämie für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug verweigern.
§6 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und läuft unbefristet.
Der E-Mobilist kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. Der E-Mobilist kann die Kündigungserklärung bis zur Wirkung der Kündigung in Textform widerrufen.
Die SWL hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres ordentlich zu kündigen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Jede Kündigung bedarf der Textform.
§7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
Die SWL kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.